ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN (B2B)

  1. Anwendungsbereich

    1. Die Leistungen und Lieferungen aufgrund von Verträgen über den Verkauf von den Verkauf von Hygiene- und Desinfektionsprodukte für den professionellen Einsatz durch GOJO Central Europe GmbH (im Folgenden „VERKÄUFER“) im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „KÄUFER“), erfolgen ausschließlich unter Geltung der folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen des VERKÄUFERS (im Folgenden „VERKAUFSBEDINGUNGEN“).

    2. Die vorliegenden VERKAUFSBEDINGUNGEN gelten auch für zukünftige gleichartige Geschäfte zwischen dem VERKÄUFER und dem KÄUFER.

    3. Anders lautende, abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Einkaufsbedingungen des KÄUFERS werden nicht anerkannt. Sie werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn in einer Bestellung auf sie verwiesen wurde, es sei denn, der VERKÄUFER hat zuvor der Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des KÄUFERS ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
     
  2. Vertragsschluss

    Der VERKÄUFER wird dem KÄUFER ein Angebot unterbreiten. Ein Vertragsschluss kommt nach Erhalt der Bestellung des KÄUFERS nach Zugang der Auftragsbestätigung des VERKÄUFERS beim KÄUFER zum Verkauf der dort bezeichneten Produkte (im Folgenden „PRODUKTE“) zustande.

  3. Preise und Zahlungsmodalitäten

    1. Es gelten die Verkäuferpreise zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß der Preisliste des VERKÄUFERS, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, sind in den Preisen die Versandkosten, Versicherungskosten, Zollgebühren oder sonstige mit dem Kauf der Produkte zusammenhängende Kosten und Gebühren nicht berücksichtigt. Diese werden dem KÄUFER, sofern angefallen, separat in Rechnung gestellt.

    2. Der KÄUFER kann den Rechnungsbetrag nach seiner Wahl auf das auf der Rechnung genannte Konto des VERKÄUFERS überweisen, dem VERKÄUFER eine Einzugsermächtigung erteilen, per Kreditkarte oder per PayPal bezahlen. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für weitere Bestellungen. Der VERKÄUFER behält sich vor, bestimmte Zahlungsarten von einer Bonitätsprüfung oder einer Maximalbestellmenge abhängig zu machen.

    3. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 (in Worten: dreißig) Kalendertagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der KÄUFER hat Zahlungen so vorzunehmen, dass diese spätestens am 31. (in Worten: einunddreißigsten) Kalendertag nach Rechnungsdatum beim VERKÄUFER eingehen. Bei Zahlung innerhalb von 10 (in Worten: zehn) Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % (in Worten: zwei Prozent) Skonto, bei gewährtem Bankeinzug 3 % (in Worten: drei Prozent) Skonto und bei Vorauskasse 4 % (in Worten: vier Prozent) Skonto gewährt. Bei Teillieferungen ist der VERKÄUFER berechtigt, anteilsmäßige Zahlung zu verlangen.

    4. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 (in Worten: neun) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Dem VERKÄUFER bleibt die Geltendmachung eines höheren konkreten Verzugsschadens vorbehalten. Der KÄUFER ist berechtigt nachzuweisen, dass dem VERKÄUFER durch den Zahlungsverzug kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

    5. Kommt der KÄUFER mit einer Zahlung in Verzug, so steht es dem VERKÄUFER frei, weitere Lieferungen zurückzubehalten oder nur im Falle einer Vorauszahlung auszuliefern. Ab der 2. (in Worten: zweiten) Mahnung wird eine Mahngebühr je Mahnung in Höhe von EUR 3,00 (in Worten: drei Euro) berechnet. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens ist der VERKÄUFER berechtigt, diesen geltend zu machen. Wird bei Zahlungsverzug ein Inkassobüro mit der Forderungseinziehung beauftragt, so hat der KÄUFER die aus dieser Beauftragung entstehenden Kosten mit Ausnahme des Erfolgshonorars zu tragen. Weitere gesetzliche Ansprüche des VERKÄUFERS bleiben unberührt.
     
  4. Lieferung, Gefahrübergang

    1. Die Lieferung erfolgt als FCA „Frei Frachtführer“ (Incoterms® 2010 FCA).

    2. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des KÄUFERS. Dem KÄUFER steht es frei, eine Transportversicherung abzuschließen.

    3. Soweit nicht anders vereinbart, ist der VERKÄUFER zu Teillieferungen berechtigt. Nimmt der VERKÄUFER eine Teillieferung vor, so trägt er die etwaigen hierdurch entstehenden Mehrkosten des Versands.

    4. Mit Absendung der Bestellung an den KÄUFER bzw. mit Übergabe an das Transportunternehmen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der PRODUKTE auf den KÄUFER über. Der Gefahrübergang erfolgt bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft durch den VERKÄUFER, wenn eine Verzögerung des Versands aus Gründen nicht möglich ist, die in der Risikosphäre des KÄUFERS liegen. Die zusätzlich anfallenden Kosten der weiteren Lagerung nach Gefahrübergang hat der KÄUFER zu tragen.

    5. Erfüllungsort ist Rödermark.

    6. Angegebene Liefertermine des VERKÄUFERS sind grundsätzlich unverbindlich, solange sie nicht durch den VERKÄUFER schriftlich als „verbindlich“ bestätigt wurden. Wurde ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, liegt eine rechtzeitige Lieferung vor, wenn die Bestellung an dem vereinbarten Termin versendet wird.

    7. Voraussetzung für die Einhaltung etwaig vereinbarter Lieferfristen ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des KÄUFERS. Hierzu zählen insbesondere die Beibringung von ggf. erforderlichen Unterlagen sowie bei Vereinbarung einer Vorauszahlung deren Eingang beim VERKÄUFER.

    8. Wird ein Liefertermin aus Gründen nicht eingehalten, die der VERKÄUFER zu vertreten hat, so hat der KÄUFER dem VERKÄUFER schriftlich eine angemessen Nachfrist zu setzen. Dies gilt nicht, wenn das Setzen einer Nachfrist ausnahmsweise entbehrlich ist.

    9. Treten vom VERKÄUFER nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insb. höhere Gewalt, Betriebsstörung, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen beim VERKÄUFER oder einem Lieferanten) ein, die die Fertigstellung oder Ablieferung der PRODUKTE erheblich beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Der KÄUFER hat während dieser Zeit keine Rechte bzw. Ansprüche gegen den VERKÄUFER wegen Verzugs. Dies gilt auch beim Eintritt solcher Hindernisse bei einem Unterlieferanten. Befindet sich der VERKÄUFER zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses in Verzug, so ist nicht allein deshalb ein Vertretenmüssen anzunehmen.

    10. Gerät der KÄUFER mit der Annahme oder durch das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren in dem Zeitpunkt des Verzugs auf den KÄUFER über. Der VERKÄUFER ist berechtigt, einen dadurch entstehenden Schaden zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

    11. Kommt der VERKÄUFER in Verzug, so haftet er für hierdurch entstandene Schäden des KÄUFERS nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Weitere gesetzliche Ansprüche des KÄUFERS bleiben unberührt.
     
  5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung

    1. Gegen Forderungen des VERKÄUFERS kann der KÄUFER nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.

    2. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem KÄUFER nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

    3. Der KÄUFER ist nicht befugt, seine vertraglichen Rechte ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des VERKÄUFERS an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
     
  6. Eigentumsvorbehalt

    1. Bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag behält sich der VERKÄUFER das Eigentum an den gelieferten PRODUKTEN gem. § 449 Abs. 1 BGB vor („VORBEHALTSPRODUKTE“). Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des KÄUFERS ist der VERKÄUFER berechtigt, die VORBEHALTSPRODUKTE nach angemessener Fristsetzung zurückzufordern. Der KÄUFER ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der VORBEHALTSPRODUKTE durch den VERKÄUFER stellt stets einen Rücktritt vom Vertrag dar.

    2. Der KÄUFER ist verpflichtet, für die Dauer des Eigentumsvorbehalts die VORBEHALTSPRODUKTE pfleglich zu behandeln und diese angemessen auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.

    3. Der KÄUFER ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs widerruflich zur Weiterveräußerung der VORBEHALTSPRODUKTE berechtigt. Bereits mit Abschluss dieses Vertrages tritt der KÄUFER an den VERKÄUFER seine Forderung aus der Weiterveräußerung der VORBEHALTSPRODUKTE in Höhe des mit dem VERKÄUFER vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab. Der VERKÄUFER nimmt die Abtretungen hiermit an. Der KÄUFER bleibt auch nach Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis des VERKÄUFERS, die Forderung selbst einzuziehen, wird hierdurch nicht berührt. Der VERKÄUFER verpflichtet sich, solange der KÄUFER seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, gegenüber dem Drittschuldner die Forderungsabtretung nicht anzuzeigen und die Forderungen nicht einzuziehen.

    4. Der KÄUFER hat den VERKÄUFER unverzüglich bei Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter in die VORBEHALTSPRODUKTE schriftlich zu unterrichten. Der KÄUFER haftet dem VERKÄUFER für den entstandenen Ausfall, soweit der Dritte dem VERKÄUFER die etwaigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag.

    5. Die Verarbeitung oder Umbildung der VORBEHALTSPRODUKTE durch den KÄUFER wird stets für den VERKÄUFER vorgenommen. Werden die VORBEHALTSPRODUKTE mit anderen Sachen, die nicht im Eigentum des VERKÄUFERS stehen, verarbeitet, so erwirbt der VERKÄUFER durch die Verarbeitung oder Umbildung Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der VORBEHALTSPRODUKTE zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstandenen Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für die VORBEHALTSPRODUKTE.

    6. Werden die VORBEHALTSPRODUKTE mit anderen Sachen, die nicht im Eigentum des VERKÄUFERS stehen, untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der VERKÄUFER im Verhältnis des Wertes der VORBEHALTSPRODUKTE zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung Miteigentum an den neuen Sachen. Sofern bei der Verbindung oder Vermischung eine Sache, die im Eigentum des KÄUFERS steht, als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der KÄUFER dem VERKÄUFER anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der KÄUFER verwahrt für den VERKÄUFER das Alleineigentum oder das Miteigentum des VERKÄUFERS.

    7. Auf Verlangen des KÄUFERS wird der VERKÄUFER die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 20 % (in Worten: zwanzig Prozent) übersteigt.
     
  7. Rückgaberecht

    Sofern im Angebot entsprechend ausgewiesen, steht dem KÄUFER in den ersten 3 (in Worten: drei) Monaten nach Lieferung des PRODUKTES ein Rückgaberecht zu. Weitere Details werden im Angebot sowie in den Ziffern 8.5 bis 8.7 geregelt. Hiervon unberührt bleiben die Ansprüche aus Garantiehaftung und Gewährleistungsrecht.

  8. Rügeobliegenheit, Mängelhaftung

    1. Ansprüche des KÄUFERS wegen eines Sachmangels setzen voraus, dass der KÄUFER seiner Pflicht gem. § 377 HGB zur unverzüglichen Prüfung und Mängelanzeige nachgekommen ist. Erkennbare Mängel muss der KÄUFER dem VERKÄUFER innerhalb von 14 (in Worten: vierzehn) Kalendertagen ab Erhalt der PRODUKTE und versteckte Mängel unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzeigen. Zur Rechtzeitigkeit genügt der Poststempel der Rügeschrift.

    2. Im Falle eines rechtzeitig gerügten Mangels, der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der PRODUKTE nicht nur unerheblich mindert bzw. einschränkt, kann der VERKÄUFER zunächst nach seiner Wahl Nacherfüllung durch eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung der gelieferten PRODUKTE wählen.

    3. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der VERKÄUFER diese verweigert, so kann der KÄUFER den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

    4. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der PRODUKTE, sofern die Lieferung mangelhafter PRODUKTE keine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt.

    5. Im Falle der Rücksendung eines PRODUKTS sollte der KÄUFER beim Kundenservice des VERKÄUFERS (Kontaktdaten siehe unter Ziffer 13.2) eine Rückgabenummer (sog. Returned Material Authorization (“RMA”) number) sowie ein Rückgabeformular (RMA form) beantragen. Die Rücksendung sollte das ausgefüllte RMA Formular enthalten und die RMA Nummer sollte gut sichtbar auf der Verpackung versehen sein. Die beantragte RMA Nummer hat eine Gültigkeit von 30 (in Worten: dreißig) Kalendertagen. Die Kosten des Versands, abgeschlossener Versandversicherungen, Verpackungsmaterial und/oder Zölle werden zunächst vom KÄUFER getragen. Im Falle der rechtmäßigen Rücksendung des jeweiligen PRODUKTS werden diese Kosten durch den VERKÄUFER übernommen. Schäden am PRODUKT, die allein auf die unsachgemäße Verpackung bei der Rücksendung des PRODUKTES zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des KÄUFERS. Dabei werden Vorschäden und Mängel am PRODUKT berücksichtigt.

    6. Qualitätseinbußen oder Verminderungen der Wirksamkeit oder der Eigenschaft des PRODUKTES des VERKÄUFERS hat der VERKÄUFER dann nicht zu vertreten, wenn das PRODUKT vom KÄUFER nicht ordnungsgemäß behandelt wurde, d.h. nicht ordnungsgemäß benutzt, gelagert oder transportiert wurde, dauernder direkter Sonnenstrahlung ausgesetzt wurde oder in Berührung mit Wasser, Feuer oder Hitze gekommen ist. Die Haftungsbeschränkung gilt nur insoweit gegenüber dem VERKÄUFER, soweit dem kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des VERKÄUFERS entsprechend den Bedingungen aus Ziffer 9 gegenübersteht.

    7. Mangelfreie PRODUKTE werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zurückgenommen oder umgetauscht.
     
  9. Haftung

    1. Der VERKÄUFER haftet nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die der VERKÄUFER oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten auf die vorhersehbaren vertragstypischen Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

    2. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, nach dem Medizinproduktegesetz sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt.

    3. Der VERKÄUFER haftet nicht für Schäden, die Folge einer unsachgemäßen Behandlung oder einer unsachgemäßen Anwendung der gelieferten PRODUKTE sind.
     
  10. Weiterverkauf/Warenabgabe/Veränderung

    1. Die PRODUKTE des VERKÄUFERS dürfen nur in der Originalpackung angeboten, verkauft oder abgegeben werden.

    2. Das PRODUKT sollte stets sorgfältig behandelt werden, unter Einhaltung der geltenden Gesetze, Verordnungen oder anderen gelten Vorschriften als auch unter Berücksichtigung der Angaben in der Produktbeschreibung sowie ggf. weiterer vereinbarter Umgangs- und Benutzungsbedingungen. Die Seriennummer am PRODUKT darf nicht entfernt oder unlesbar gemacht werden.

    3. Abgesehen vom vertraglich vorgesehenen Gebrauch, darf das PRODUKT nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des VERKÄUFERS verändert oder in seine Bestandteile zerlegt werden.
     
  11. Sonderanfertigungen

    Bei der Anfertigung von Sonderanfertigungen nach Angaben des KÄUFERS wird die Einhaltung etwaiger Vorschriften vom VERKÄUFER nicht geprüft. Für Druckerzeugnisse gilt: Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % (in Worten: zehn Prozent) der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Der VERKÄUFER schließt jegliche Haftung aus, wenn durch die Ausführung der Sonderanfertigungen nach den Maßgaben des KÄUFERS Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der KÄUFER stellt den VERKÄUFER von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei. Die vom VERKÄUFER zur Herstellung der Sonderanfertigung eingesetzten Filme, Schablonen, Lithographien, Stanzwerkzeuge und Digitalisierungen bleiben, auch wenn sie dem KÄUFER gesondert berechnet werden, das Eigentum des VERKÄUFERS und werden nicht an den dem KÄUFER ausgeliefert. Es besteht seitens des VERKÄUFERS keinerlei Verpflichtung, Filme und Digitalisierungen länger als 6 (in Worten: sechs) Monate aufzubewahren.

  12. Vertraulichkeit

    1. Vertrauliche Informationen sind sämtliche vertraulichen und geschützten Informationen und Gegenstände, die geheimhaltungspflichtige Informationen enthalten, d.h. Informationen, die geschäftlicher oder technischer Natur sind, sowie Daten oder Know-how, bereitgestellt in schriftlicher, mündlicher, visueller oder anderer Form, die eine Partei gegenüber einer anderen Partei offenlegt und die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind (VERTRAULICHE INFORMATIONEN).

    2. Der KÄUFER und der VERKÄUFER vereinbaren, dass die empfangende Partei für die Dauer des Geschäftes sowie für einen Zeitraum von 5 (in Worten: fünf) Jahren nach Beendigung des zugrundeliegenden Vertrages die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN vertraulich behandelt, d.h. diese nicht direkt oder indirekt Dritten offenlegt, und für keinen anderen Zweck als den Vertragsgegenstand nutzt.

    3. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Nicht-Verwendung und Geheimhaltung sind: a) Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung frei zugänglich sind, oder nach der Offenlegung ohne ein Verschulden der empfangenden Partei frei zugänglich werden; oder b) Informationen, im Fall derer die empfangende Partei anhand von schriftlichen Dokumenten beweisen kann, dass sie sich zum Zeitpunkt der Offenlegung im Rahmen des zugrundeliegenden Vertrages bereits im Besitz der empfangenden Partei befanden; oder c) Informationen, im Fall derer die empfangende Partei anhand von schriftlichen Dokumenten beweisen kann, dass die empfangende Partei sie rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat, und die nach dem Kenntnisstand der empfangenden Partei von dem Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung anderen offengelegt werden können; oder d) Informationen, im Fall derer die empfangende Partei anhand von schriftlichen Dokumenten beweisen kann, dass sie von der empfangenden Partei selbständig entwickelt wurden, und zwar ohne Bezugnahme auf die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN, die ihr im Rahmen des zugrundeliegenden Vertrages offengelegt wurden.

    4. Ungeachtet der vorstehend genannten Verpflichtungen darf die empfangende Partei VERTRAULICHE INFORMATIONEN in dem Maße offenlegen, das für die Einhaltung der Vorgaben von Behörden oder einschlägiger Gesetze oder Bestimmungen erforderlich ist, solange die offenlegende Partei durch die empfangende Partei unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt wird.
     
  13. Sonstige Bestimmungen

    1. Personenbezogene Daten von z.B. Ansprechpartnern des KÄUFERS, die vom VERKÄUFER erfasst werden, werden ausschließlich für die Vertragsabwicklung des jeweiligen Vertragsverhältnisses erhoben und verwendet. Sämtliche, im Rahmen des Vertragsverhältnisses entstehenden Daten werden auf dem Server des VERKÄUFERS unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet. Auf die Datenschutzerklärung des Verkäufers wird hingewiesen.

    2. Die Kontaktdaten des Kundenservice des VERKÄUFERS kann über die Internetseite [bitte ergänzen] abgerufen werden.

    3. Beide Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners mit der Geschäftsverbindung werben, insbesondere mit der Firma, Firmenbestandteilen und/oder Firmenlogo der anderen Vertragspartei.

    4. Diese VERKAUFSBEDINGUNGEN, das Angebot und die Auftragsbestätigung des VERKÄUFERS stellt die gesamte und einzige Vereinbarung zwischen dem KÄUFER und dem VERKÄUFER zum PRODUKT dar. Änderungen dieser VERKAUFSBEDINGUNGEN, des Angebot oder der Auftragsbestätigung des VERKÄUFERS treten in Kraft und werden wirksam, wenn sie in schriftlicher Form vorliegen und vom KÄUFER und dem VERKÄUFER unterschrieben wurden. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

    5. Der KÄUFER wird sich an geltendes U.S., europäisches, deutsches oder sonstiges Exportrecht halten.

    6. Maßgeblich für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem VERKÄUFER und dem KÄUFER aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

    7. Für Streitigkeiten aus diesen VERKAUFSBEDINGUNGEN ist das Landgericht in Frankfurt am Main zuständig.

    8. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser VERKAUFSBEDINGUNGEN ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit dieser VERKAUFSBEDINGUNGEN und ihrer übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen werden der VERKÄUFER und der KÄUFER eine solche Bestimmung vereinbaren, die nach Form, Inhalt, Zeit und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesen VERKAUFSBEDINGUNGEN.
     

    Frankfurt, Januar 2017